Krankentaggeld

Novartis hat sich für eine Lösung mit "Krankentaggeld" entschieden, diese bezweckt die Deckung des Lohnausfalles infolge Arbeitsunfähigkeit und gilt für Mitarbeitende mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Viele Arbeitgeber wälzen die Prämien zu 50% an die Mitarbeitenden. Novartis übernimmt diese. 

Gut zu Wissen:


Versicherte Leistungen

Versichert sind 100% des Nettolohns ab 1. Krankheitstag während längstens 720 Tagen innert 900 Tagen. Inkludiert Leistungsabwicklung und Caremanagement. 


Übertrittsrecht in die Einzelversicherung

Beim Austritt aus der Firma haben Mitarbeitende das Recht in die Einzelversicherung der SWICA überzutreten, sofern sie in der Schweiz wohnen. Dieses Übertrittsrecht muss innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit schriftlichem Gesuch bei der SWICA geltend gemacht werden. Gültig sind die im Zeitpunkt des Übertritts geltenden Tarife und Bedingungen der SWICA.

Kein Übertrittsrecht besteht bei Stellenwechsel und Übertritt in die Krankentagegeldversicherung eines neuen Arbeitgebers und nach Erreichen des AHV-Pensionsalters. Es können weitere Ausschlüsse bestehen. Es gelten nur die aktuellen Bestimmungen der SWICA. 

Dieses Übertrittsrecht muss auf einem Formular geltend gemacht werden und kann bei uns verlangt werden. 

Die Versicherung ist freiwillig und die Prämie sind zu Lasten des Versicherten. Was sind die Vorteile?

  • Bei der Arbeitslosenkasse ist die Deckung im Krankheitsfall nur 1 Monat.
  • Bei Austritt aus der Firma und einer bestehenden Krankheit sind Rückfälle sowie neue Erkrankungen gedeckt.
  • Nahtloser Übertritt in die Einzelversicherung erfolgt ohne zusätzliche Hürde (Gesundheitsfragebogen) bei gleichbleibenden Versicherungsleistungen.
  • Der Taggeldbedarf wird an die neue Situation angepasst und es entsteht somit keine Überversicherung.

Bei weiteren Fragen, wenden Sie sich an: novartis.abssome protection@with obfuscationswica.ch


Wenn KEINE Krankentaggeldversicherung besteht, gilt:

  • Regelung gemäss OR:
    Das Gesetz(Art. 324a Abs. 1 OR) bestimmt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall den vollen Lohn für eine bestimmte Dauer pro Dienstjahr zu bezahlen hat, sofern das Arbeitsverhältnis bereits mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde. Im ersten Dienstjahr hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn für mindestens 3 Wochen und nachher angemessen länger zu entrichten (Art. 324a Abs. 2 OR). Die Lohnzahlung beträgt 100% ab dem ersten Krankheitstag (keine Karenztage). Zur Dauer s. unten (Tabelle).
  • Im Arbeitsvertrag, GAV oder NAV kann eine längere Dauer für die Lohnfortzahlungspflicht vorgesehen werden.
  • Sofern GAV oder NAV keine für die Arbeitnehmenden günstigere Regelung enthalten, wenden die Gerichte folgende Skalen zur Bestimmung der genauen Dauer an.
 

Basler Skala
BS, BL

Berner Skala
BE, AG, OW,
SG, West-CH

Zürcher Skala
ZH, GR

 1. Dienstjahr

 3 Wochen

 3 Wochen

 3 Wochen

 2. Dienstjahr

 2 Monate

 1 Monat

 8 Wochen

 3. Dienstjahr

 2 Monate

 2 Monate

 9 Wochen

 4. Dienstjahr

 3 Monate

 2 Monate

 10 Wochen

 5. Dienstjahr

 3 Monate

 3 Monate

 11 Wochen

 6. Dienstjahr

 3 Monate

 3 Monate

 12 Wochen

 7. Dienstjahr

 3 Monate

 3 Monate

 13 Wochen

 8. Dienstjahr

 3 Monate

 3 Monate

 14 Wochen

 9. Dienstjahr

 3 Monate

 3 Monate

 15 Wochen

 10. Dienstjahr

 3 Monate

 4 Monate

 16 Wochen

 11. Dienstjahr

 4 Monate

 4 Monate

 17 Wochen