Abreise ins Ausland

Änderung der Adresse und die Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes sind gemäss Art. 12 der AVB innert 30 Tagen dem Krankenversicherer zu melden. 

Sollte in naher Zukunft eine Rückkehr in die Schweiz geplant sein, können Sie sich bei Ihrem Schweizer Krankenversicherer melden, um Ihre Police sistieren zu lassen. Wenn Sie Ihre Versicherung sistieren, müssen Sie weiterhin einen bestimmten Prozentsatz Ihrer Prämie bezahlen, z.B 10% der Jahresprämie. Das Sistierungsgesuch muss frühzeitig vor Abmeldung und Abreise durchgeführt werden. 

Neue Krankenversicherungsregelung per 01.06.2024

Wenn bestehende Kunden ab dem 1. Juni 2024 ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, gelten folgende Regeln:

Fortführung von bestehenden VVG-Deckungen:

Beispiel: Frau Müller verlegt ihren Wohnsitz nach Deutschland. Sie kann ihre bestehende VVG bei SWICA nur dann weiterführen, wenn sie weiterhin dem KVG unterstellt ist. Auch wenn diese Versicherung nicht bei SWICA abgeschlossen ist.

Abschluss neuer VVG-Verträge oder Höherversicherungen:

Beispiel: Herr Meier plant, in zwei Monaten nach Frankreich zu ziehen, wohnt aber derzeit noch in Zürich. Solange sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Vertragserstellung noch in der Schweiz ist, kann er neue VVGs oder eine Höherversicherung bei SWICA abschliessen, wenn er weiterhin der Versicherungspflicht in der Schweiz unterstellt ist.

Erlöschen der VVG-Deckungen bei Wegfall der KVG-Pflicht:

Beispiel: Frau Schmid zieht in die USA und verliert damit ihre Pflicht zur Krankenversicherung in der Schweiz. In diesem Fall wird auch ihre VVG bei SWICA aufgehoben. Kann jedoch GLOBAL CARE weiterhin abschiessen sofern 30 Tage vor offizieller Abmeldung erfolgt wurde. 

Erlöschen der VVG-Deckungen bei Wegfall der KVG-Pflicht während eines Auslandsaufenthaltes:

Beispiel: Herr Weber ist vorübergehend in Kanada und verliert während seines Aufenthalts die Pflicht zur Krankenversicherung in der Schweiz. Seine Zusatzversicherung bei SWICA muss daher ebenfalls aufgehoben werden. Kein GLOBAL CARE möglich, da bereits im Ausland!

Regelungen zur Sistierung von VVG-Deckungen:

Die Möglichkeit, VVG-Deckungen vorübergehend auszusetzen, bleibt unverändert bestehen auch wenn kein KVG Pflicht in der Schweiz besteht. Dies hat den Hintergrund, dass während einer Sistierung der VVG ohne KVG Pflicht, keine Leistungen aus VVG bezogen werden können.

Alle Personen die bereits im Ausland wohnhaft sind, ohne KVG Pflicht in der Schweiz:

Beispiel: Frau Huber ist schon seit 2023 in Spanien. Sie kann ihre bestehende Zusatzversicherung (VVG) bei SWICA weiterhin nutzen, auch wenn ihre KVG-Pflicht nicht mehr besteht. Weil die neue Regelung erst per 01. Juni 2024 in Kraft getreten ist.


Abmeldung Schweiz

Mit der Abmeldung bei der Schweizer Wohnsitzgemeinde endet Ihre Schweizer Krankenversicherung im Regelfall. Sie können diese unter Umständen nicht weiterführen. Bitte senden Sie Ihrer Krankenversicherung die Abmeldebescheinigung raschmöglichst zu.

Bei SWICA wird zudem der Fragebogen 053 benötigt, in welchem die Betroffenen Angaben über den Bezug von Geldleistungen aus der Schweiz tätigen müssen. Dies ist erforderlich um das Fortbestehen der gesetzlichen Versicherungspflicht zu prüfen und schafft Klarheit gegenüber in- und ausländischen Behörden.

053_e_Fragebogen_Abmeldung_Schweiz.pdf (swica.ch)

053_d_Fragebogen_Abmeldung_Schweiz.pdf (swica.ch)

Je nach Ihrer individuellen Situation ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen auf Ihre Krankenversicherung – melden Sie Ihrem Krankenversicherer Änderungen daher unbedingt frühzeitig.


Allgemeine Regelungen: 

Finanzieller Bezug zur Schweiz und Wohnsitzverlegung in die EU/EFTA oder Grossbritannien

Im Regelfall bleibt die Versicherungspflicht mit Ihrer Wohnsitzverlegung in die EU/EFTA weiterhin in der Schweiz bestehen, sofern Sie bzw. Ihr/e Ehepartner/in weiterhin Geldleistungen aus der Schweiz beziehen und im neuen Wohnstaat keine (neue) Erwerbstätigkeit ausüben. Hierunter fallen insbesondere Einkommen aus Erwerbstätigkeit, AHV-/BVG-Renten und KVG-Taggelder. Je nach Wohnland haben Sie ein Optionsrecht, wonach Sie sich innerhalb von 3 Monaten auf schriftlichen Antrag von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen können, um sich in Ihrem Wohnland versichern zu dürfen.

Die Situation muss im Einzelfall detailliert geprüft werden, gerne unterstützen wir Sie hierbei.

Auswandern als Rentner oder Rentnerin

Neuer Wohnsitz in der EU/EFTA oder Grossbritannien

Beziehen Sie Ihre Rente ausschliesslich aus der Schweiz? Dann bleiben Sie weiterhin in der Schweiz versicherungspflichtig. Bei Wohnsitzverlegung nach Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal oder Spanien haben Sie ein Optionsrecht, um sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen und sich in Ihrem Wohnland zu versichern. Üben Sie dieses Wahlrecht nicht fristgerecht innerhalb von 3 Monaten aus, bleibt es bei der Versicherungspflicht in der Schweiz.

Beziehen Sie (auch) eine Rente aus Ihrem neuen Wohnland? Dann müssen Sie sich -unabhängig von der Höhe der Renten- in Ihrem neuen Wohnland versichern.

Bei Rentenbezug aus mehreren Ländern ausserhalb Ihres Wohnlandes muss die Situation im Detail geprüft/beurteilt werden, gerne unterstützen wir Sie hierbei.

Neuer Wohnsitz ausserhalb EU/EFTA und Grossbritannien

Verlegen Sie Ihren Wohnsitz ausserhalb des EU- /EFTA-Raums, sind Sie nicht mehr der schweizerischen Versicherungspflicht unterstellt. Schliessen Sie deshalb eine Internationale Krankenversicherung ab. So profitieren Sie weltweit weiterhin von zahlreichen Leistungen und bestem Versicherungsschutz.

Als SWICA-Kundin oder -Kunde können Sie - solange Sie noch Wohnsitz Schweiz haben - auf Global Care umstellen: Internationale Sicherheit für Menschen mit Wohnsitz im Ausland GLOBAL CARE – SWICA

Als Nicht-SWICA-Kundin oder -Kunde können Sie zum Beispiel eine internationale Versicherung bei Cigna Insurance beantragen Internationale Krankenversicherung von Cigna Global

Mehr Informationen hier: Ruhestand im Ausland (admin.ch)


Auswandern als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer

Entsendung von einem Schweizer Arbeitgeber ins Ausland

Für von einem Schweizer Arbeitgeber ins Ausland entsandte Arbeitnehmer (Verbleib AHV), sogenannte «Entsandte» gilt Folgendes: Als Entsandte oder Entsandter behalten Sie Ihre Versicherung in der Schweiz. In der Regel gilt: Als Entsandte oder Entsandter mit schweizerischen Sozialabgaben bleiben Sie und Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen in der Schweiz versicherungspflichtig. Das heisst, Sie profitieren während mindestens zwei Jahren – bis zu maximal sechs Jahren – weiterhin vom Schweizer Krankenversicherungsschutz. 

Besondere Versicherungspflichten für Entsandte: Je nach dem, in welchem Land Sie als Entsandter wohnen und arbeiten, können teilweise unterschiedliche gesetzliche und vertragliche Vorgaben gelten. Informieren Sie sich vor Ihrer Abreise über das jeweilige Land:

Weitere Informationen vom Bundesamt für Gesundheit (BAG)

Erwerbstätigkeit (weiterhin) in der Schweiz und Wohnsitzverlegung ins Ausland

Mit Wohnsitzverlegung in die EU/EFTA oder Grossbritannien bleibt die Versicherungspflicht grundsätzlich weiterhin im Land Ihrer Beschäftigung (der Schweiz) bestehen. Bei Wohnsitzverlegung nach Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich haben Sie ein Optionsrecht, um sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen und sich in Ihrem Wohnland zu versichern. Üben Sie dieses Wahlrecht nicht fristgerecht innerhalb von 3 Monaten aus, bleibt es bei der Versicherungspflicht in der Schweiz.

Mit Wohnsitzverlegung nach ausserhalb der EU/EFTA oder Grossbritannien endet die Versicherungspflicht in der Schweiz und Sie müssen sich in Ihrem neuen Wohnland versichern.



Rückkehr in die Schweiz

Personen, die ins Ausland umziehen, unterstehen nicht mehr der obligatorischen Krankenversicherung. Bestimmte Personenkategorien müssen jedoch in der Schweiz versichert bleiben. Andere können ihren Versicherungsschutz auf vertraglicher Basis fortsetzen. 

Krankenversicherung: Versicherungspflicht (admin.ch)

Sollte in naher Zukunft eine Rückkehr in die Schweiz geplant sein, können Sie sich bei Ihrem Schweizer Krankenversicherer melden, um Ihre Police sistieren zu lassen. Wenn Sie Ihre Versicherung sistieren, müssen Sie weiterhin einen bestimmten Prozentsatz Ihrer Prämie bezahlen, z.B 10% der Jahresprämie. Das Sistierungsgesuch muss frühzeitig vor Abmeldung und Abreise durchgeführt werden.