Deutschland
Krankenversicherung
seit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU bestimmt der Arbeitsort über den Beitritt zur Krankenversicherung.
Grenzgänger (die insbesondere in Frankreich, Deutschland, Italien oder Österreich wohnen und in der Schweiz arbeiten) haben das Optionsrecht bei der Krankenversicherung. Sie können sich in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG versichern oder sich davon befreien lassen und ein anderes Krankenversicherungssystem wählen.
Sie entscheiden sich für die KVG EU in der Schweiz.
KVG-EU-Tarif Rangliste für 2023* (Erwachsene)
- Vivao Sympany CHF 214.00, service @ sympany.ch
- Provita (Swica) CHF 218.90, novartis @ swica.ch
- KPT CHF 280.00, +41 (0)58 310 91 11
der
- Sie wählen eines der beiden deutschen Systeme (privat/gesetzlich) und schliessen Ihre Versicherung in Deutschland ab
Ebenso ist es wichtig auch die Versicherungssituation im Rentenalter zu betrachten und hinterfragen, sowie Zusatzversicherungen wie Pflegezusatzversicherung, Brillenrückerstattungen, Naturheilverfahren, Vorsorge oder Zahnersatz – durch die stationäre oder ambulante Zusatzversicherung erhalten Sie Leistungen, die sonst nur Privatpatienten vorbehalten sind.
Hat der Grenzgänger sich für ein Krankenversicherungssystem des entsprechenden Landes entschieden, kann er im Normalfall nicht mehr zu einem anderen Ländersystem wechseln.
Wichtig zu wissen: Seit März 2017 können Sie nur noch einmal von Ihrem Wahlrecht bzw. der Befreiung von der Versicherungspflicht Gebrauch machen. Sobald Sie von der Versicherungspflicht nach KVG befreit sind, ist es nicht mehr möglich, zurück in die Schweizer Versicherung zu wechseln.
Für diesen Fall gibt es keine Ausnahmen. Eine Änderung des Zivilstandes durch Heirat, Scheidung, Tod oder Geburt eines Kindes sind keine auslösenden Kriterien für einen Wechsel in die schweizerische Versicherung. Die attraktive Option, sich als Alleinstehender in Deutschland privat zu versichern und bei Familiengründung wieder in die schweizerische gesetzliche Krankenkasse zu wechseln, entfällt damit.
Was passiert, wenn man in Deutschland zum Arzt geht?
Wenn man in der deutschen Krankenversicherung ist, gibt es keinen Unterschied für Sie. Wenn Sie in der Schweiz versichert sind, benötigen Sie die Verordnung nach EU/EFTA-Form 106.
Auf der Grundlage eines zwischenstaatlichen Abkommens über soziale Sicherheit können Grenzgänger im Krankheitsfall auch an ihrem deutschen Wohnort Leistungen erhalten. Dazu muss der Arbeitnehmer das von der Schweizer Versicherung bestätigte Formular E 106 bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse (Aushilfskasse) einreichen. Der in der Schweiz versicherte Grenzgänger erhält von dieser deutschen Aushilfskasse kostenlos eine weitere Versicherungskarte.
Sie entscheiden selbst, ob Sie die AOK, Techniker, Barmer oder eine andere Krankenkasse als Aushilfskasse wählen. Wir empfehlen Ihnen, bei Ihrer alten Krankenkasse zu bleiben und nur Ihren Status als Grenzgänger nach E 106 zu melden.
Ein Vorteil dieser Option ist, dass es keinen Selbstbehalt und keine Kostenbeteiligung (Selbstbeteiligung) gibt. Die deutschen Ärzte und Zahnärzte rechnen direkt mit der deutschen gesetzlichen Übergangskrankenkasse ab. Diese wiederum wendet sich an Ihre Schweizer Krankenkasse und lässt sich die Arzt- und Behandlungskosten erstatten. Im Prinzip werden Sie also wie ein gesetzlich Versicherter in Deutschland behandelt.
Die Überprüfung der Versicherungspflicht ist in der Schweiz kantonal geregelt.
Jeder Kanton ist für die Überprüfung der Versicherungspflicht für seine Einwohner/-innen oder Grenzgänger/-innen selbst zuständig. Die Gemeinsame Einrichtung KVG übernimmt diese Aufgabe für die Kantone Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Uri sowie für die Gemeinden Cham, Risch Rotkreuz, Steinhausen und die Stadt Zug. Gesuch für eine Befreiung
*Achtung bei Wechsel Status Grenzgänger zu Status Wohnsitz Schweiz oder umgekehrt!
- Nehmen wir an, Ihr aktueller Status ist "Grenzgänger Frankreich oder Deutschland" und Sie zahlen z.B. eine monatliche Erwachsenen-Prämie bei Provita (Swica-Tochterfirma für das Grenzgängerkollektiv) von CH 287.30. Im Oktober planen Sie diesen Status aufzugeben um in Schweiz zu wechseln, also Sie wechseln Ihren Status von a.) Grenzgänger zu b.) Status "Wohnsitz Schweiz".
- Wichtig: Informieren Sie Ihre Krankenkassen, in diesem Beispiel die "SWICA", innerhalb von 3 Monaten ab Beginn des neuen Status. Teilen Sie Ihrer Krankenversicherung mit, Sie würden gerne eine neue Offerte haben, und zwar z.B. statt eine Provitaofferte, neu eine Swica Offerte. Wenn Sie diese Frist von 3 Monaten verpassen, sind Sie für das Folgejahr - in diesem Beispiel - im Schweizertarif der Provita "gefangen" und kann schmerzhafte Prämienerhöhungen von über 200% bedeuten! Die Komplexität, hat mit der Versichertenstruktur zu tun (ein EU-Grenzgänger-Kollektiv ist nicht gleich ein Schweizerisch/Kantonales Versichertenkollektiv!)
- Die Krankenversicherer sind an die gesetzlichen Grundlagen gebunden (Art. 35 Abs. 2 BV) und haben die übrigen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundsätze zu beachten wie z.B. das Gleichstellungsprinzig (Legalitätsprinzip). Das heisst, nach Verpassen dieser Frist, - auch mit der Begründung "das habe ich nicht gewusst" oder "das wurde mir nicht gesagt" - würde gegen das Legalitätsprinzip verstossen und findet deshalb rechtlich kein Gehör. Wie der Volksmund sagt "Unwissenheit schütz vor Strafe nicht".
- Bitte informieren Sie das Servicecenter Novartis bei der Swica rechtzeitig über Ihre Absicht, Ihren Status zu ändern und verlangen Sie die entsprechende Offerte zum internen Krankenkassenwechsel. Oder nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Sie sehen – als Einwanderer muss an einiges gedacht werden. Gerne stehen wir Ihnen mit unseren fachlichen Qualifikationen zur Verfügung.
Sachversicherungen
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Dirk Friedmann
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