Krankenkasse

Bereits versichert?

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Das Novartis Versicherungsteam stellt ausschliesslich Informationen zu den bestehenden Versicherungsangeboten und den besonderen Konditionen der Partner zur Verfügung und organisiert Beratungen mit dem Swica Service Center.

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Noch nicht versichert?

Die Krankenversicherung ist in der Schweiz obligatorisch. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, so schnell wie möglich selbst für eine Krankenversicherung zu sorgen (Beginn: Datum der Wohnsitznahme), die die ambulante und stationäre medizinische Grundversorgung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft abdeckt. Dies gilt auch für ausländische Staatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis von mindestens 3 Monaten.  

Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland, Österreich, Italien oder Frankreich haben das Recht zu wählen, ob sie in der Schweiz oder in ihrem Heimatland versichert sein wollen. Dieses Wahlrecht gilt auch für nicht erwerbstätige Familienangehörige. Innerhalb von drei Monaten nach Gültigkeit der Grenzgängerbewilligung müssen die Betroffenen entscheiden, in welchem Land sie einer Krankenversicherung beitreten wollen.

Wir informieren Sie in gerne über das von Novartis bestehende Versicherungsangebot und den Sonderkonditionen wo Sie als Mitarbeitende von Novartis und Ihre Familienmitglieder im gemeinsamen Haushalt profitieren. Gleichzeitig bieten wir Ihnen die Möglichkeit, sich den persönlichen Pensionskassenausweis (Leistungsausweis). Kontaktieren Sie das Team hier. 

 


Kostenbeteiligung Grundversicherung

Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der von ihnen bezogenen Leistungen. Diese Beteiligung umfasst:

  • Ordentliche Franchise von 300 Franken pro Jahr, wobei Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre davon befreit sind.
  • Selbstbehalt von 10 Prozent der Kosten, welche die Franchise übersteigen, jedoch nur bis zu einem Maximum von 700 Franken pro Jahr (Kinder: 350 Franken).
  • Beitrag an die Kosten von Spitalaufenthalten von 15 Franken pro Tag. Davon befreit sind Kinder, junge Erwachsene bis 25 Jahre in Ausbildung und Frauen bei Mutterschaftsleistungen.

Die wichtigsten Leistungen der Grundversicherung

Behandlungen

  • Untersuchungen, behandlungen und Pflegemassnahmen von Ärzten, Chiropraktoren, Hebammen und von Personen, die auf ärztliche Anordnung hin tätig sind (zum Beispiel Physiotherapeuten, Krankenschwestern).

Medikamente, Labor

  • Ärztlich verordnete kassenpflichtige Medikamente (gemäss Spezialitätenliste) und Laboruntersuchungen. 

Spitalaufenthalt 

  • Zeitlich unbeschränkter Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals gemäss kantonaler Spitalliste (max. Kostenübernahme zum Tarif des Wohnkantons)

Notfall im Ausland

  • Maximal doppelte Kosten dessen, was die gleiche Behandlung in der Schweiz gekostet hätte. 

Transporte 

  • Beiträge an medizinisch notwendige Transport (50% der Kosten, max. 500 Franken pro Jahr) und Rettungsmassnahmen (50% der Kosten, max. 5000 Franken pro Jahr).

Mutterschaft

  • Sieben Kontrolluntersuchungen während der Schwangerschaft, zwei Ultraschall- und eine Nachuntersuchung, Geburtsvorbereitungskurs (150 Franken) und drei Stillberatungen. 

Prävention 

  • Beiträge zum Beispiel an Impfungen (keine Reiseimpfungen) und gynäkologische Untersuchungen (einmal pro drei Jahre) sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Mammografien. 

Kompletmentärmedizin

  • Von einem Arzt oder einer Ärztin durchgeführte Behandlungen, die der Gesetzgeber als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich erachtet. 

Psychotherapie

  • Die Grundversicherung übernimmt nach ärztlicher Anordnung die Kosten für Psychotherapien nach Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist. 

Spitex, Pflegeheim

  • Kantonal unterschiedlich hohe Beiträge an Pflegeleistungen zu Hause (Spitex) oder im Pflegeheim, keine Übernahme von Kosten für Haushaltshilfen (zum Kochen, Putzen usw.) und für die Unterkunft im Pflegeheim. 

Zahnarzt

  • Deckung für Zahnunfälle, schwere Erkrankungen des Kausystems (falls diese unvermeidlich waren), Zahnschäden infolge einer schweren Allgemeinerkrankung, keine Deckung für Kariesschäden und Weisheitszähne ; Kostenübernahme für Zahnstellungskorrekturen nur bei schwerer Entstellung. 

Hilfsmittel

  • Beiträge an Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder der Behandlung dienen (zum Beispiel Inhaltationsgeräte, Blutzuckermessgeräte). 

Stationäre Rehabilitation 

  • Volle Kostenübernahme in der allgemeinen Abteilung einer Reha-Klinik im Wohnkanton, sofern ärztlich verordnet und Spitalbedürftigkeit nachgewiesen (Einholen einer Kostengutsprach vor Klinikeintritt dringend empfohlen). 

Badekuren 

  • Unkostenbeitrag von 10 Franken pro Tag während maximal 21 Tagen an ärztlich verordnete Badekuren. 

 


Zusatzversicherungen (Sehr empfehlenswert)

Mitarbeiter und Mitglieder profitieren von kollektiven Rabatten auf Zusatzversicherungen, diese beinhalten interessante Sportzuschüssen (Fitness, Yoga, Tanzen, Tennis, Massage, Ernährungsberatung, Schwimmen) von bis zu 500 CHF. Das Angebot umfasst auch andere Versicherungen wie Privathaftpflicht-, Hausrat-, Auto- und Lebensversicherungen sowie Rabatte bis zu 25 %. 

Die Zusatzversicherungen lassen sich in die zwei Kategorien ambulante Zusatzversicherungen und Spital-Zusatzversicherungen unterscheiden.

Ambulante Zusatzversicherungen

  • Die ambulanten Zusatzversicherungen sind beispielsweise Zusätze für Alternativmedizin, Nicht-Pflichtmedikamente und Psychotherapie durch Psychologen ohne ärztliche Ausbildung. Weiterhin werden Versicherungen angeboten für:
  • Massnahmen zur Gesundheitsvorsorge wie Abonnemente für Fitness-Center, Hallenbäder, etc.
  • Schutz- und Reiseschutzimpfungen
  • Bade- und Erholungskuren
  • Hauskrankenpflege und Haushaltshilfen
  • Brillen und Kontaktlinsen
  • Hilfsmittel
  • Notfall- und Verlegungstransporte sowie Rettungs- und Bergungskosten
  • Zahnbehandlungskosten, Zahnstellungskorrekturen und Massnahmen der Kieferchirurgie
  • Behandlungen im Ausland (auch temporär für den Ferienaufenthalt)
  • All diese Leistungen sind in der Regel auf einen Maximalbetrag pro Kalenderjahr begrenzt.

Spitalzusatzversicherung 

  • Die Spitalzusatzversicherungen übernehmen stationäre Leistungen. Bei einigen Versicherungsmodellen ist die Spitalwahl auf eine kasseneigene Liste eingeschränkt, was zu günstigeren Prämien führt.
  • Bei der Zusatzversicherung halbprivate Abteilung ganze Schweiz hat der Versicherte Anspruch auf die Bezahlung eines Zweibettzimmers. In den Spitälern ist in der Regel der Oberarzt für die Behandlung der Halbprivat-Versicherten zuständig.
  • Bei der Zusatzversicherung private Abteilung ganze Schweiz hat der Versicherte Anspruch auf die Bezahlung eines Einbettzimmers. In den Spitälern ist in der Regel der Chefarzt für die Behandlung der Privat-Versicherten zuständig.
  • Flex-Modelle: Variante der Spital-Zusatzversicherung. Die Wahl der Spitalabteilung erfolgt erst beim Spitaleintritt. Für die allgemeine Abteilung ganze Schweiz deckt diese Zusatzversicherung die vollen Kosten. Für die Halbprivat- oder Privatabteilung beteiligen sich die Versicherten im von der Krankenkasse festgelegten Umfang an den zusätzlichen Kosten.
  • Hotellerie-Modelle bieten den Komfort eines 1- oder 2-Bett-Zimmers ohne freie Arztwahl.
  • Die Zusatzversicherung allgemeine Abteilung ganze Schweiz deckt allfällige Mehrkosten bei einem Spitalaufenthalt ausserhalb des Wohnkantons. Seit dem 1. Januar 2012 gilt die neue Spitalfinanzierung. Seitdem werden ausserkantonale Spitalaufenthalte von der Grundversicherung und dem Wohnkanton vollständig übernommen, wenn das Spital auf einer Spitalliste aufgeführt ist und die Kosten (Fallpauschale) nicht höher sind als im Wohnkanton. Ist die Fallpauschale höher als im Wohnkanton, gehen sie zu Lasten des Patienten oder dessen Zusatzversicherung. Gerade für Bewohner von Kantonen mit tiefen Spitalkosten, die sich ausserkantonal behandeln lassen wollen, kann sich der Zusatz weiterhin lohnen. Wie bis anhin werden Behandlungen von der Grundversicherung bezahlt, die im Wohnkanton nicht durchführbar sind (z.B. Transplantationen) oder wenn es sich um einen Notfall handelt.

Prämien

Die Prämien sind nach Alter der versicherten Person und deren Wohnort abgestuft. 

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