Studenten
Krankenversicherung
- Ausländische Studierende aus EU/EFTA-Ländern (ohne Erwerbstätigkeit), die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung sowie innerhalb eines Austauschprogrammes in der Schweiz aufhalten, sind dem schweizerischen Versicherungsobligatorium nicht unterstellt, sofern sie durch eine im Ausland bestehende Versicherung genügend für Krankenpflege und Unfall gedeckt sind, sie ihren Lebensmittelpunkt im Heimatland haben (bitte im Antrag entsprechend angeben) und solange sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
- Studierende, die zum Studienaufenthalt in den Kantonen AG, AR, BL, GL, UR und ZG wohnen, stellen einen entsprechenden Befreiungsantrag online bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG: www.kvg.org
- Studierende, die in Basel-Stadt wohnen, wenden sich per E-Mail an bs@kvg.org und bitten um die Bestätigung der Nichtunterstellung. Die E-Mail sollte folgenden Wortlaut oder Inhalt haben: «Ich komme aus Land xy, habe meinen Lebensmittelpunkt (dauerhaften Wohnsitz) weiterhin dort und befinde mich nur zu Ausbildungszwecken in der Schweiz. Ich bin nicht erwerbstätig und bitte um Bestätigung der Nichtunterstellung». Bitte schicken Sie einen Scan Ihrer Versicherungspolice, einen Scan Ihrer Aufenthaltsbewilligung und einen Scan Ihrer Immatrikulationsbestätigung mit.
- Studierende aus EU/EFTA-Staaten (mit Erwerbstätigkeit) können sich nicht vom Versicherungsobligatorium befreien lassen, sobald sie einer AHV-pflichtigen Tätigkeit (Nebenerwerb, Praktikum) nachgehen, und sei der Verdienst noch so gering. Studierende, die zunächst die Bestätigung der Nicht-Unterstellung bzw. die Befreiung vom KVG-Obligatorium erhalten hatten, müssen die Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit und damit die Unterstellung unter das KVG Obligatorium sofort und unaufgefordert bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (www.kvg.org) melden und sich umgehend bei einer schweizerischen KVG Versicherung versichern, sonst können die Versicherer hohe Strafprämien verlangen!
- Wer bei Wohnsitznahme in die Schweiz schon weiss, dass er oder sie später einen Nebenerwerb aufnehmen möchte, kann auch auf die Beantragung der Nicht-Unterstellung verzichten, sich von Anfang an freiwillig bei einer schweizerischen KVG Versicherung versichern und dafür Prämienverbilligung beantragen. Im Kanton Basel-Stadt wird bei Zuzug aus dem Ausland ab Versicherungsbeginn und in grosszügiger Höhe Prämienverbilligung gewährt. Studierende mit Wohnsitz in einem der Nachbarkantone informieren sich am besten direkt bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse über die Prämienverbilligung.
- Studierende aus Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien können trotz Nebenerwerbstätigkeit vom KVG Obligatorium befreit werden und die Versicherung aus dem Heimatland beibehalten (dies als Ausnahmen der Regel in Absatz d). Allerdings wechselt ihr Status dann von «Nicht unterstellt» zu «befreit» und die Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit Online unter www.kvg.org beantragt werden. Der Antrag muss online gestellt werden und kostet CHF 75.- (Durchführungskostenbeitrag).
- Für Studierende aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA bieten einige Versicherungsgesellschaften spezielle Pakete an (z.B. Academic Care, Score Studies, Student Care, Swisscare). Dieses Angebot steht nicht zur Verfügung für Personen in Ausbildung, die mehr als CHF 3'500.- brutto/Monat verdienen. Wichtig: Da es sich dabei um private VVG Versicherungen handelt, müssen Sie sich auch hier unbedingt innert drei Monaten nach Einreise unter www.kvg.org von der Versicherungspflicht nach KVG befreien lassen, ansonsten drohen hohe Strafprämien. Seite 2/2 h) Aktuelle Informationen bezüglich Krankenversicherung für ausländische Studierende können auch der Homepage der Gemeinsamen Einrichtung KVG in Olten entnommen werden: www.kvg.org. i) Auskunft über das Vorgehen für Studierende in Austauschprogrammen erteilt die Stelle Student Exchange (Parterre des Kollegienhauses, Büro 020, Petersplatz 1, 4001 Basel, Tel. 061 207 30 28).
- Für Notfallbehandlungen im Ausland: Informieren Sie sich vor einem Auslandaufenthalt bei Ihrem Krankenversicherer. Die meisten Krankenversicherer bieten zeitlich begrenzte Reiseversicherungen an
Unfallversicherung
- Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich obligatorisch gegen Unfall versichern lassen. Wer mindestens 8 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber arbeitet, ist obligatorisch über den Arbeitgeber gegen Berufs und Nichtberufsunfälle versichert und kann das Unfallrisiko beim Krankenversicherer sistieren lassen (Prämienreduktion). Falls Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, sind Sie selbst für Ihren Versicherungsschutz verantwortlich, d.h. es gelten die landesüblichen Bestimmungen.
- Ausländische Studierende, die keine schweizerische Versicherung haben, sollten mit ihrer Versicherung klären, ob die Unfalldeckung für Berufs- und Nichtberufsunfälle in der Schweiz eingeschlossen ist und den Anforderungen des schweizerischen Unfallversicherungsschutzes genügt. Dies ist vorab mit der Versicherungsgesellschaft zu definieren, da die anfallenden Kosten bei einer Unterdeckung der Versicherungsleistungen durch den Studierenden selbst zu tragen sind.
- Achtung: Der Wohnkanton prüft im Rahmen einer Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nicht auch die Unfalldeckung des Studierenden.
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