Studierende und Eigene Temps

Krankenversicherung: Ausländische Studierende in der Schweiz

Ausländische Studierende können die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, sofern sie über eine gleichwertige Versicherungsdeckung verfügen. Die Voraussetzungen für die Befreiung sind je nach Herkunftsland (EU/EFTA oder andere) unterschiedlich. 

Studierende aus der EU/EFTA

Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU und dem EFTA-Übereinkommen unterstehen Studierende aus einem EU-/EFTA-Staat, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, nicht der Versicherungspflicht in der Schweiz – solange sie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben und somit dem Sozialversicherungssystem ihres Wohnstaates angeschlossen bleiben. Gegen Vorweisung ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) können sie sich in der Schweiz behandeln lassen. Wenn sie jedoch eine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen sie sich in der Schweiz versichern (Erwerbsortsprinzip). Studierende, die über eine private Versicherung verfügen, können sich befreien lassen, sofern die Versicherung gleichwertig ist.

Studierende und Praktikanten/-innen aus anderen Ländern

Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus einem Land ausserhalb der EU/EFTA, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, können die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen – sofern sie über eine private Versicherung verfügen, deren Deckung derjenigen einer Schweizer Krankenkasse entspricht. Sie können für die Dauer von drei Jahren befreit werden, wobei eine Verlängerung um weitere drei Jahre beantragt werden kann. Nach Ablauf dieser Frist sind sie zum Abschluss einer Versicherung in der Schweiz verpflichtet.

Studierende, die sich in der Schweiz versichern

Studierende, die der obligatorischen Krankenversicherung unterstehen, müssen sich bei einer in der Schweiz zugelassenen Krankenkasse versichern. Für sie gelten dann dieselben Regeln wie für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (siehe unten: Versicherungspflicht, Prämien und Kostenbeteiligung, Prämienverbilligung).

Quelle: Krankenversicherung: Ausländische Studierende in der Schweiz (admin.ch)


Schlussfolgerung:  Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie während Ihres gesamten Aufenthalts in der Schweiz verpflichtet sind, über einen schweizerischen Versicherungsschutz zu verfügen. Wenn Sie eine internationale Versicherungslösung aus dem Ausland haben, können Sie hier einen Antrag auf Befreiung bei der Gemeinsame Einrichtung KVG hier.

Wird Ihr Antrag von der Gemeinsamen Einrichtung KVG abgelehnt, können wir Ihre obligatorische Versicherung mit beiliegenden Versicherungsantrag bei SWICA abschliessen.

Für weitere Fragen steht Ihnen das SWICA-Novartis-Team gerne zur Verfügung: novartis@swica.ch 


Kurzarbeitende in der Schweiz

Personen mit Wohnsitz im Ausland, die für kurze Zeit in der Schweiz arbeiten, müssen in der Schweiz eine Krankenversicherung abschliessen. Jedoch sind je nach Wohnsitzstaat und Nationalität der Betroffenen oder je nach Art der Arbeitsbewilligung Ausnahmen möglich. 

Arbeitnehmende aus EU-/EFTA-Staaten – Versicherung am Erwerbsort

Im Jahr 2002 wurden die Sozialversicherungssysteme durch das Freizügigkeitsabkommen mit der EU (FZA) und das EFTA-Übereinkommen aufeinander abgestimmt. Deshalb richtet sich die Versicherungspflicht nach dem Erwerbsortsprinzip. Jede in der Schweiz erwerbstätige Person und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen müssen in der Schweiz eine Krankenversicherung abschliessen. Diese Regel gilt für folgende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus EU-/EFTA-Staaten:

  • Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L)

  • Personen, die in der Schweiz während höchstens drei Monaten arbeiten und für diese Zeit keine Aufenthaltsbewilligung benötigen (Meldeverfahren), es sei denn, sie verfügen über einen gleichwertigen privaten Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz.

Ausnahmen sind möglich für Arbeitnehmende mit Wohnsitz in Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien, die regelmässig in ihr Wohnsitzland zurückkehren (mindestens einmal wöchentlich). Siehe die Erläuterungen zum Optionsrecht in der Rubrik «Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz».  

Beginn und Ende der Versicherung

Staatsangehörige von EU-/EFTA-Staaten, die keine Aufenthaltsbewilligung benötigen (Erwerbstätigkeit von weniger als drei Monaten) sind ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versicherungspflichtig. Treten sie keiner Versicherung bei, so können sie von Amtes wegen einer Krankenkasse zugewiesen werden. Dabei muss die Versicherung am Datum des Beginns ihres Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnen.
Die Versicherung endet am Datum der Beendigung der Arbeit in der Schweiz, spätestens aber am Tag der Ausreise aus der Schweiz oder mit dem Tod der versicherten Person.

Staatsangehörige von EU-/EFTA-Staaten mit einem Ausweis L, der länger als drei Monate gültig ist, sind ab dem Tag ihrer Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle versicherungspflichtig. Sie haben drei Monate Zeit, um einer schweizerischen Krankenkasse beizutreten. Wenn sie diese Frist nicht einhalten, so können sie von Amtes wegen einer Krankenkasse zugewiesen werden. Wenn es sich dabei um eine nicht entschuldbare Verspätung handelt, müssen sie mit einem Prämienzuschlag für verspäteten Beitritt rechnen. Eine medizinische Behandlung vor dem Beitrittsdatum müssen sie selber bezahlen.
Die Versicherung endet an dem der Einwohnerkontrolle gemeldeten Abreisedatum, in jedem Fall aber am Tag der tatsächlichen Ausreise aus der Schweiz oder mit dem Tod der versicherten Person.

Arbeitnehmende aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA

Drittstaatenangehörige (ausserhalb der EU/EFTA) mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung, die mindestens drei Monate gültig ist, müssen eine Krankenversicherung in der Schweiz abschliessen.

Versicherungspflichtig sind auch ausländische Arbeitnehmende, deren Aufenthaltsbewilligung weniger als 3 Monate gültig ist (z.B. Saisonniers), es sei denn, sie verfügen für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz.

Beginn und Ende der Versicherung

Personen mit einem Ausweis L, der länger als 3 Monate gültig ist, sind ab dem Tag ihrer Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle versicherungspflichtig. Sie haben 3 Monate Zeit, um einer schweizerischen Krankenkasse beizutreten. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, so können sie von Amtes wegen einer Krankenkasse zugewiesen werden. Wenn es sich dabei um eine nicht entschuldbare Verspätung handelt, müssen sie mit einem Prämienzuschlag für verspäteten Beitritt rechnen. Eine medizinische Behandlung vor dem Beitrittsdatum müssen sie selber bezahlen.

Personen mit einem Ausweises L, der weniger als 3 Monate gültig ist, sind ab dem Tag ihrer Einreise in die Schweiz versicherungspflichtig. Treten sie keiner Versicherung bei, so können sie von Amtes wegen einer Krankenkasse zugewiesen werden.

Die Versicherung endet an dem der Einwohnerkontrolle gemeldeten Abreisedatum, in jedem Fall aber am Tag der tatsächlichen Ausreise aus der Schweiz oder mit dem Tod der versicherten Person.

Mehrfachbeschäftigte (Tätigkeiten in mehreren Ländern)

Staatsangehörige der Schweiz oder von EU-Mitgliedstaaten, die als Selbstständigerwerbende oder als Angestellte gleichzeitig entweder in mehreren EU-/EFTA-Mitgliedstaaten oder in der Schweiz und in einem oder mehreren EU-/EFTA-Mitgliedstaaten arbeiten, sind der Gesetzgebung eines einzigen Staates unterstellt. Für weitere Informationen siehe Rubrik «Arbeitnehmende in der EU oder der EFTA – Gleichzeitige Erwerbstätigkeit in der EU/EFTA oder der Schweiz».

In der Schweiz entscheiden die AHV-Ausgleichskassen über die Versicherungspflicht bei den Sozialversicherungen. Ihre Verfügungen gelten auch für die Krankenversicherung. Deshalb haben sich Mehrfachbeschäftigte an die zuständige AHV-Ausgleichskasse zu wenden.

Quelle: Krankenversicherung: Kurzarbeitende in der Schweiz (admin.ch)